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VSG NRW

§ 57 G 10-Kommission, Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/57#abs-1 (1) Zur Kontrolle der Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 14 bestellt das Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Kommission. Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Neben der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden verfügen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer sowie mindestens zwei stellvertretende Mitglieder über die Befähigung zum Richteramt. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Kontrollgremium unverzüglich nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der G 10-Kommission nach Ablauf der Wahlperiode endet. Das Kontrollgremium bestellt aus den Mitgliedern der G 10-Kommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung. Die G 10-Kommission tagt in Abständen von höchstens drei Monaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/57#abs-2 (2) Die Sitzungen der G 10-Kommmission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der G 10-Kommission.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/57#abs-3 (3) Der G 10-Kommission ist die für ihre Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Der G 10-Kommission sind bei Bedarf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen. § 54 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/57#abs-4 (4) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kontrollgremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/57#abs-5 (5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die Verarbeitung der durch die Beschränkungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene gemäß § 12 Absatz 5. Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die G 10-Kommission kann der oder dem Landesbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Auf § 31 Absatz 2 Satz 3 wird hingewiesen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/57#abs-6 (6) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet alle drei Monate die G 10-Kommission über die von ihm vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich vorzunehmen. Ebenso unterrichtet das für Inneres zuständige Ministerium die G 10-Kommission über Entscheidungen nach § 26 Absatz 9, wenn Daten aus einer Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummern 7 bis 14 einfließen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/57#abs-7 (7) Beschlüsse der G 10-Kommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Entscheidungen über die endgültige Nichtmitteilung im Sinne des § 12 Absatz 4 erfolgen einstimmig. Die G 10-Kommission unterrichtet das Kontrollgremium über die von ihr gefassten Beschlüsse.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/57#abs-8 (8) Die G 10-Kommission darf ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten. Sofern die übermittelten Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/57#abs-9 (9) Die Mitglieder der G 10-Kommission erhalten eine Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe einer von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu erlassenden Rechtsverordnung.

§ 56 § 58